oberverwaltungsgericht bestaetigt payment-blocking

Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt bestätigt Payment-Blocking und hat Rechtsschutz gegen eine Untersagungsverfügung für einen Zahlungsprovider zurückgewiesen! (Bildquelle: jorono auf Pixabay)

Die Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder (GGL) verzeichnet einen Erfolg vor dem Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt. In Halle an der Saale, wo der Glücksspielaufsicht ansässig ist, kam der 3. Senat des Oberverwaltungsgerichts zu dem Entschluss, dem antragstellenden Kläger aus Malta und seinem Anliegen im Eilverfahren nicht stattzugeben. Im Beschluss vom 26. Oktober 2023 (M 72/23) wurde das Eilverfahren gegen die Untersagungsverfügung für Dienstleistungen im Zahlungsverkehr in Bezug auf illegales Online-Glücksspiel rechtmäßig abgewiesen. Aufgrund des Angebotes ohne gültige Glücksspiellizenz wurde die Beschwerde von dem 3. Senat des Oberverwaltungsgerichts am 26.10.2023 durch Beschluss rechtsgültig abgelehnt.

Oberverwaltungsgericht macht Verbot von Zahlungen für illegales Glücksspiel rechtskräftig

Durch Beschluss des 3. Senats über die Beschwerde eines Glücksspielanbieters gegen die ablehnende Entscheidung über dessen Eilantrag gegen eine Verfügung zur Untersagung von Zahlungsdiensten im Zusammenhang zur Durchführung nicht genehmigter Glücksspiele wies das Oberverwaltungsgericht die Klage der Antragstellerin mit Urteil vom 26. Oktober 2023 ab. Die Klägerin mit Sitz in Malta betreibt ein Online Casino Deutschland, welches für Personen mit Wohnsitz in Deutschland sowie mit deutscher IP-Adresse zu erreichen war. Da keine offizielle deutsche Lizenz hierfür erteilt wurde, ist nach dem Glücksspielstaatsvertrag das Angebot als illegal einzustufen, weshalb in der Folge der Betrieb dieser nicht erlaubte Glücksspiele im Internet verboten wurde.

Hiergegen wandte sich die antragstellende Partei im einstweiligen Rechtsschutzverfahren. Darüber hinaus untersagte die staatliche Glücksspielbehörde in diesem Kontext einem Zahlungsanbieter jegliche Abwicklung von Zahlungsvorgängen im Zusammenhang mit den von der Antragstellerin des Eilverfahrens angebotenen illegalen Glücksspielen im Internet für deutsche Spieler. Diesen Antrag hat das Verwaltungsgericht Halle (Saale) unter Hinweis auf das fehlende Rechtsschutzbedürfnis abgelehnt, denn die Klägerin sei in Deutschland ohne Lizenz als Veranstalterin virtueller Automatenspiele mangels Erlaubnis nicht befugt, Glücksspiele zu veranstalten.

Ohne GGL Erlaubnis kein Online-Glücksspiel in Deutschland

Gegen diese Verfügung gerichtete Rechtsbeschwerde des Glücksspielbetreibers hat der 3. Senat zurückgewiesen. Es sei nicht zu verkennen, dass das Unternehmen der Online-Gaming-Branche das Rechtsschutzbedürfnis nicht abgesprochen werden könne, schließlich könnten sich aus der Untersagungsverfügung Sperrwirkungen für Ein- und Auszahlungen ergeben, die sich auf nicht erlaubnisfähige Casinospiele im Ausland beziehen. Der Anspruch sei jedoch inhaltlich unbegründet, da die gegen den Bezahlanbieter verhängte Untersagungsverfügung, die im Rahmen des Eilverfahrens erforderliche einstweilige Anordnung im Ergebnis rechtmäßig erfülle.

Danach sei die Regelung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Glücksspielstaatsvertrag, die es der Glücksspielaufsicht erlaubt, die Erbringung von Zahlungsdiensten in Verbindung über unerlaubtes Glücksspiel zu untersagen, mit dem Grundrecht auf Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG sowie mit den unionsrechtlich verankerten Grundfreiheiten der Freiheit des Zahlungsverkehrs und der Dienstleistungsfreiheit im Einklang. Auch im Hinblick darauf, dass sich eine Zahlungssperre oder Payment Blocking auch auf Zahlungen für nicht untersagte Glücksspiele im Ausland auswirken könne, werde der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit durch die Anordnung der Zahlungssperre nicht beeinträchtigt.

Allerdings gehe der Senat von der Annahme aus, dass für einen Zahlungsprovider zum Zeitpunkt einer Zahlung nicht mit absoluter Sicherheit feststellbar sei, ob die betreffende Zahlung aus Deutschland oder vom Ausland aus getätigt werde. Es sei den Bezahldiensten jedoch gestattet, innerhalb ihres vertraglichen Dienstleistungsverhältnisses gegenüber dem Glücksspielanbieter der Untersagungsverfügung zu verlangen, dass dieser die erforderlichen technischen Maßnahmen zur Verhinderung illegaler Glücksspiele vornehme. Darüber hinaus könnten Zahlungsdienstleister selbst unter der Annahme, dass sie schlussendlich verpflichtet seien, die Geschäftsbeziehung zu einem Glücksspielbetreiber gänzlich einzustellen, mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in Einklang gebracht werden.

Casino IP-Sperren durch Verwaltungsgericht Koblenz rechtwidrig erklärt

(Bildquelle: vgko.justiz.rlp.de)

Zahlungssperren lassen sich juristisch offensichtlich leichter durchsetzen als IP-Sperren, denn in diesem Bereich musste die Glücksspielbehörde bereits mehrere Dämpfer hinnehmen. Der Versuch Internetprovider zu freiwilligen Netzsperren zu bewegen, wurde gerichtlich abgewiesen.

Diesbezüglich sei von der Glücksspielaufsichtsbehörde im Einzelfall eine Ermessensentscheidung für den vorliegenden Fall vorzunehmen. Im gegenständlichen Verfahren ist daher die mit dem Gefahrenpotenzial des Online-Glücksspiels und der Suchtbekämpfung begründete Ermessensentscheidung der Glücksspielaufsicht nicht zu kritisieren. Vor allem, da das illegale Glücksspiel in Deutschland ein Hauptgeschäft der Veranstalterin darstellte, war diese Ermessensentscheidung nicht zu beanstanden.

Quelle: Pressemitteilungen des Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt vom 27.10.2023, Magdeburg – 16/2023 „Oberverwaltungsgericht bestätigt in einem Eilverfahren Rechtmäßigkeit der Untersagung von Zahlungen für unerlaubtes Glücksspiel (Payment-Blocking)“, weitere Infos unter: www.ovg.sachsen-anhalt.de

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