Casino IP-Sperren durch Verwaltungsgericht Koblenz für rechtwidrig erklärt

Deutscher Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen klagt erfolgreich gegen geforderte Casino IP-Sperren der Glücksspielaufsicht! (Bildquelle: vgko.justiz.rlp.de)

Das Verwaltungsgericht Koblenz folgt in seiner jüngsten Rechtsprechung dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz und erklärt Casino IP-Sperren in Form von glücksspielrechtlichen Sperrungsanordnungen für unzulässig. Eine gesetzliche Basis kann das Gericht für ein solches Instrument nicht mit den geltenden Regelungen vereinbaren. Es fehlt schlichtweg jedweder rechtlicher Hintergrund, um gegenüber einem Unternehmen, das Dienstleistungen als Telekommunikationsanbieter vermittelt, eine Anordnung auszusprechen, Netzsperren durchzusetzen. Schließlich setzte sich das sich nun zur Wehr setzende Unternehmen erfolgreich am Verwaltungsgericht Koblenz gegen den Vertreter der deutschen Glücksspielaufsicht durch. Und muss in der Folge nicht der Sperrungsanordnung folgen und das auf Malta sitzende Lotterieunternehmen und dessen Domains für deutsche IP-Adresse sperren.

Casino IP-Sperren durch Zugangsvermittler rechtswidrig

In dem nun anhänglichen Verfahren, welches der einst auf dem verwaltungsrechtlichen Weg zur Netzsperre aufgeforderte Internet-Service-Anbieter angestrebt hat, um gegen die Casino IP-Sperren vorzugehen, bekommt das Unternehmen recht zu gesprochen. Das Verwaltungsgericht Koblenz sieht keinen Handlungsspielraum und somit keine Ermächtigungsnorm, um eine Netzsperre zu begünstigen. Es kann die aufsichtsrechtliche Instanz nicht unterstützen, da es im Rahmen des anzuwenden öffentlichen Rechts keinerlei Grundlagen hat, um die Sperrungsanordnung zu bestätigen.

Ungeachtet dessen, dass lizenzierte Online Casinos Deutschland dadurch mutmaßlich benachteiligt werden könnten und es sich wahrscheinlich hierzulande um ein unerlaubtes Glücksspielangebot im Internet handelt. Der Weg, gegenüber dem Dienstleister anzuordnen, im Rahmen seiner Tätigkeit als Zugangsvermittler in Deutschland einzelne Websites zu sperren, um das potenziell nicht zugelassene Glücksspielangebot nicht mehr zugänglich zu machen, scheint mit diesem Gerichtsentscheid vorerst vom Tisch. Damit auch die mit dem ersten Verwaltungsverfahren einhergehenden Mirrorseiten, die unter anderer Internetadresse praktisch dieselben Gaming-Angebote vertreiben werden, zu sperren.

Das Verwaltungsgericht Koblenz bringt bereits das dritte Verfahren im Zusammenhang mit der Glücksspielaufsicht zu Ende und entscheidet gegen deren formelle Untersagungsverfügung. Das Thema Netzsperren/ IP Blocking scheint damit zumindest einstweilen keine Grundlage zu haben, gleichwohl noch die Möglichkeit der Berufung besteht.

Warum lassen sich glücksspielrechtliche Sperrungsanordnungen gegenüber Internet-Providern nicht durchsetzen?

Gleich mehrere Gründe lassen keine gesetzeskonforme Sperrandrohung für einen Glücksspielanbieter zu. In der Pressemitteilung für das im aktuellen Fall zuständige Verwaltungsgericht Koblenz am 24.05.2023 einige plausible Punkte auf und führt diese im Urteil des Verwaltungsrechtsstreits weiter aus. Schon aus formeller Sicht lassen sich durch verwaltungsrechtliche Verfahren wegen fehlender Anhörung und mangelnder Eindringlichkeit diese Instrumente zur Bekämpfung des illegalen Glücksspiels umsetzen.

Zudem erkennt das Gericht in Koblenz keine Tatbestandsvoraussetzungen, die nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 GlüStV 2021 vorhanden sein müssten, um Casino IP-Sperren in Betracht ziehen zu können. Und von immenser Bedeutung: Der Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen ist in diesem Fall gemäß Telemediengesetz (§§ 8-10) nicht verantwortlich für die dargebotenen Inhalte der Websites. Demnach folgt das Verwaltungsgericht Koblenz der Rechtsprechung des Eilverfahrens des das Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 31. Januar 2023 (Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 31. Januar 2023 – 6 B 11175/22.OVG). Im Urteil wurde ebenso festgehalten, dass das einzusetzende Vollzugsinstrument der Netzsperren als formell rechtswidrig zu erklären ist.

Somit hatte die Klage des Internetanbieters ein erfolgreiches Ende genommen. Die aus glücksspielrechtlicher Sicht nicht gesetzeskonforme Sperrungsanordnung der Glückaufsicht wurde durch die Argumentation vom Gericht in Koblenz abgeschmettert und dem Unternehmen der Internetbranche Recht zugesprochen. Hierzu wird insbesondere die durch die nun beklagte Partei im vorausgegangen Verfahren aufgeführte rechtliche Basis des Glücksspielstaatsvertrags ausgehebelt. Denn der Internetanbieter ist kein Unternehmen, welches als Betreiber von Online-Glücksspielen auftritt und entsprechend auch nicht dem Regelwerk unterzuordnen ist.

Netzsperre wird vom Oberverwaltungsgericht als rechtswidrig eingestuft

Gegen Lottoland Casino, Zweitlotterien und Sportwetten geht die Gemeinsame Glücksspielbehörde (GGL) als oberste Instanz der Glücksspielaufsicht in Deutschland schon seit Monaten gerichtlich vor. Bisweilen haben die Gerichte jedoch stets gegen die glücksspielrechtliche Sperrungsanordnung entschieden. Mehr zur Entscheidung von Verwaltungsgericht Düsseldorf lesen Sie in diesem Artikel.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz ist noch nicht in Stein gemeißelt. Die involvierten Akteure haben immer noch das Recht, gegen die gerichtliche Entscheidung und Berufung zu gehen.

Die am 10. Mai 2023 gefallene Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz (2 K 1026/22.KO).

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