Bundesverband deutscher Glücksspielunternehmen bringt ProSiebenSat.1 vor Gericht

Bundesverband deutscher Glücksspielunternehmen scheitert mit Klage gegen Medienunternehmen wegen Werbung Schleswig-Holstein Online Casinos! Bildquelle: cottonbro studio auf Pexels)

Der Bundesverband deutscher Glücksspielunternehmen e.V. (BDGU), dem vorrangig staatliche Lotterien zugehören, brachte mutmaßlich einen der größten deutschen Fernsehsender vor Gericht. Hintergrund ist die Ausstrahlung von Glücksspielwerbung in den Jahren 2018 und 2019. Dabei wurde angeblich offensiv für Anbieter wie das DrückGlück Casino, Mr Green Casino, Rizk Casino und Wunderino Casino im Free-TV Werbung gemacht. Unter dem Deckmantel, dass die Teilnahme ausschließlich Personen ab 18 Jahren möglich ist, die Ihren Wohnsitz in Schleswig-Holstein haben, wo Internet-Glücksspiel legal war im Gegensatz zum restlichen Deutschland. Dieses Thema ist schon oft breit getreten worden und hat bei den Mitgliedern des BDGU dazu geführt, Klage einzureichen, denn schließlich waren die Werbespots deutschlandweit zu sehen und haben interessierte Zuschauer außerhalb des Bundeslands Schleswig-Holsteins mutmaßlich über Umwege auf zu diesem Zeitpunkt nicht erlaubte Online Casinos geleitet.

Klage vom Bundesverband deutscher Glücksspielunternehmen

Ziel der Klage ist es vermutlich, den TV-Sender oder besser die Medienanstalt dahinter für die scheinbar illegale Werbung haftbar zu machen. Über viele Jahre haben sich in Deutschland Glücksspielanbieter im Graubereich bewegt und mit EU-Lizenzen auf Dienstleistungsfreiheit gepocht. Bis heute gibt es Verfahren, wo ehemalige Kunden vom Online Casino Geld zurückverlangen. Mit juristischer Unterstützung und dem Argument, es war ja illegal. Der aktuelle Fall im Zusammenhang mit dem Bundesverband deutscher Glücksspielunternehmen sowie den damals in Schleswig-Holstein lizenzierten Anbietern DrückGlück Casino und Wunderino Casino greift die Werbung an.

Die Glücksspielwerbung war im Fernsehen für alle Deutschen zu sehen. Nicht als Sponsoring im Stadion oder auf einem Trikot, sondern als Fernsehspot. Und hier sieht der Bundesverband deutscher Glücksspielunternehmen als Interessenvertreter von legalen Lottoanbietern sowie Tottoanbietern eine Legalität nicht gegeben. Werbung wäre wahrscheinlich nur innerhalb des Hoheitsgebiets des Bundeslandes zulässig gewesen unter Einhaltung der geltenden Glücksspielgesetze. Das wohl größte potenzielle „Vergehen“, welches die Lottogesellschaften und andere Vertreter des Vereines ausgemacht haben ist, dass praktisch ohne Probleme deutsche Spieler auf ausländische Online Casino Seiten weitergeleitet wurden, die wiederum nichts mit der Werbung für eine deutsche Internetadresse zu tun haben.

BDGU verklagt mutmaßlich ProSiebenSat.1

Wie aus einem Artikel von onlinehaendler-news.de hervorgeht, richtet sich die Klage vom Bundesverband deutscher Glücksspielunternehmen gegen das in Unterföhring bei München sitzende Unternehmen ProSiebenSat.1. Die vom Gericht verwendeten Kürzel untermauern diese Mutmaßung. Auf einigen TV-Sendern des Betreibers wurde Glücksspielwerbung ausgestrahlt, die Online Casinos wie Wunderino, Mr Green und DrückGlück und deren Spielangebote beworben hat. Dabei wurde wohl immer „in kleiner Schrift“ darauf hingewiesen, dass „Dieses Angebot gilt nur für Spieler mit Wohnsitz in Schleswig-Holstein”. Im nördlichen Bundesland war seit 2011 Online-Glücksspiel legal, zumindest bei knapp zwei Dutzend lizenzierten Anbietern.

Deren Geltungsbereich beschränkt sich auf das Bundesland. Das geltende Glücksspielgesetz ist auf Landesebene gültig und somit nicht bundesweit. Und genau an diesem Punkt besteht für den Bundesverband deutscher Glücksspielunternehmen ein Klagegrund. Auch wenn in den Werbespots einzeln im Online Casino kostenlos spielen möglich war und es um die deutsche Homepage ging, wie zum Beispiel drueckglueck.de, so wurde auf den Seiten für Besucher mit IP-Adresse außerhalb von Schleswig-Holstein mutmaßlich auf die internationale Version des Echtgeld Casinos verwiesen.

Für den BGH ist es prinzipiell eine nicht erlaubte und nicht zulässige Werbung für Glücksspiel, wenn die Online Casinos gratis spielen erlauben. Zu einem Rechtsverstoß kommt es in der Folge, wenn parallel dazu mit Echtgeld zugängliche Seiten beworben werden.

Bundesweite Glücksspielwerbung nicht zulässig

Im Bericht ist von einer „Umgehung des Werbeverbots“ die Rede. Zunächst hat der Bundesverband deutscher Glücksspielunternehmen wohl anwaltlich auf den Umstand aufmerksam gemacht, dass es sich um Werbung für Online Casinos ohne Lizenz in Deutschland handelt. Schließlich wurde die SH-Lizenz in anderen Bundesländern nicht anerkannt. Aus der Berichterstattung ist zu entnehmen, dass aus dem Schreiben des Anwalts mittlerweile ein BGH-Verfahren geworden ist. Begründet wird nicht unerlaubte Glücksspielwerbung damit, dass die Angebote für Online Casino Echtgeld-Spiele auch mit Erlaubnis in Schleswig-Holstein in den anderen 15 Ländern illegal sind.

Demzufolge wäre die Werbung verboten gewesen. Darüber hinaus geht auch der BGH davon aus, dass der Internetnutzer nicht spezifisch nach einer Domain sucht. Die Marke ist von Bedeutung und diese hat unter Umständen durch die Eingabe in Suchmaschinen automatisch zu Online Casino Seiten geführt, die deutsche Spieler akzeptieren, auch wenn Sie nicht in Schleswig-Holstein leben. Die meisten werden es gar nicht mitbekommen haben, dass es eine Version des Online Casinos ist, die beispielsweise durch die Malta Gaming Authority lizenziert ist.

Die Aufmachung der Glücksspielportale ist schließlich unter derselben Marke für ein deutschsprachiges Publikum fast dieselbe. Allerdings hat der BGH die Klage wohl abgewiesen. Auch wenn eine Prüfpflicht für den Rundfunkveranstalter besteht, so ist diese nur im Hinblick auf grobe und offensichtliche Gesetzesverstöße anzuwenden. Insbesondere die in dem Zeitraum des Sachverhalts verzwickte Rechtslage beim Online-Glücksspiel ist aufgrund eines äußerst aufwendigen Prüfprozesses für ein Medienunternehmen nicht zumutbar.

Bundesgerichtshofs urteilt für den Rundfunkveranstalter

(Bildquelle: Sora Shimazaki auf Pexels)

Das komplette BGH-Urteil vom 23. Februar 2023 – I ZR 155/21 können Sie über diesen Link einsehen.

Im Jahr 2023 ist die Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder (GGL) für die Einhaltung der Vorschriften des Glücksspielvertrags verantwortlich. Hinsichtlich eines Gewinnspiels, welches auf der Internetseite eines Rundfunkveranstalters angeboten wurde und durch Echtgeldeinsatz ein Glücksspiel darstellt, welches keine Erlaubnis hatte, ist die Aufsichtsbehörde bereits vorgegangen. Auch bei der Werbung schaut die GGL genau hin und Klagen, wie die im Artikel behandelte, werden wohl die Medienanstalten in Deutschland sensibilisieren genauer hinzusehen, was für Online Casino Werbung zulässig ist.

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