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Nicht erlaubte Wettvermittlungsstellen deren Mindestabstand zu Schulen und Spielhallen nicht gesetzeskonform ist müssen laut OVG Berlin Brandenburg einstweilen schließen! (Bildquelle: amit_lahav auf Unsplash)

Das Oberverwaltungsgericht Berlin Brandenburg hat in einem Urteil bestätigt, dass Wettvermittlungsstellen in Berlin den gesetzlich vorgeschriebenen Mindestabstand von 500 Metern zu Spielhallen und 200 Metern zu Schulen einhalten müssen. Die Entscheidung folgt den Beschlüssen aus Vorinstanzen und schließt eine vermeintliche Gesetzeslücke für Wettveranstalter, die ihr Angebot ohne die erforderliche Erlaubnis betrieben haben. Bereits bestehende Wettvermittlungsstellen, die diesen Vorgaben nicht entsprechen, müssen laut dem Urteil geschlossen werden. Die Entscheidung des OVG ist ein wichtiger Schritt zur Sicherstellung des Jugendschutzes und zur Eindämmung von Glücksspielsucht in Berlin. Die Stadt hat in der Vergangenheit bereits Maßnahmen ergriffen, um die Anzahl von Spielhallen und Wettvermittlungsstellen zu begrenzen und den Schutz von Minderjährigen zu gewährleisten. Mit dem Urteil wird diese Politik nun konsequent fortgeführt. Kritiker warnen allerdings vor Konsequenzen auf den Schwarzmarkt.

Wettveranstalter nutzen bislang unklare Rechtslage aus

Seit Ende 2020 haben konzessionierte Wettveranstalter in Deutschland die Möglichkeit, sowohl über das Internet als auch über stationäre Wettvermittlungsstellen Sportwetten anzubieten. Die Umsetzung und Vergabe der Lizenzen liegt in der Zuständigkeit der Länder. In Berlin ist laut dem Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag von 2021 eine zusätzliche Erlaubnis für einen bestimmten Standort erforderlich, der strengen Auflagen unterliegt.

Die Verantwortung für die Auswahl des Standorts liegt beim Veranstalter selbst. Viele Anbieter haben bislang die unklare Rechtslage ausgenutzt, um Vermittlungsstellen, die vor 2020 eröffnet wurden, ohne eine solche Erlaubnis weiter zu betreiben. Dies wurde von den Behörden bisher weitgehend toleriert. Mit dem aktuellen Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg könnte sich diese Praxis jedoch ändern. Vermittlungsstellen, die nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprechen, müssen demnach geschlossen werden.

Mittlerweile sind in Deutschland Online Casinos und Sportwetten erlaubt, jedoch nur mit staatlicher Lizenz. Auch die niedergelassenen Wettbüros haben sich an die geltende Rechtslage zu halten.

Klagende Wettvermittlungsstelle muss wegen Mindestabstand schließen

Im konkreten Fall hatte die Betreiberin einer Wettvermittlungsstelle in Berlin-Tempelhof vor dem Verwaltungsgericht geklagt, nachdem ihr die Erlaubnis für einen bereits vor 2020 betriebenen Standort, der nur 227 Meter von einer erlaubten Spielhalle entfernt liegt, verweigert wurde. Die Betreiberin argumentierte, dass die Abstandsregelungen im Berliner Landesrecht verfassungs- und unionswidrig seien und die Inhaber von bereits bestehenden Erlaubnissen gegenüber neuen Anbietern bevorzuge. Auch regionale Gegebenheiten seien nicht berücksichtigt worden.

Das Verwaltungsgericht wies diese Argumente und den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zurück und entschied, dass die Betreiberin der Vermittlungsstelle keinen Anspruch auf eine Genehmigung habe, da ihr Standort den gesetzlichen Mindestabstand zur nächsten Spielhalle nicht einhalte. Das Gericht sah keine europäischen oder verfassungsrechtlichen Bedenken gegenüber diesen Abstandsregelungen und betonte, dass sie aus Gründen der Spielsuchtprävention gerechtfertigt seien. Die Tatsache, dass diese gesetzlichen Vorgaben zu einem früheren Zeitpunkt nicht durchgesetzt wurden, begründe keinen Vertrauensschutz. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg bestätigte nun die Entscheidung der Vorinstanz. Entsprechend müssen Wettanbieter legal werden beziehungsweise auf Landesebene eine Bewilligung anstreben.

Die klagende Wettveranstalterin mit Sitz in Malta hatte auf den Vertrauensschutz gepocht. Dieser Rechtsgrundsatz soll den Glauben der Bürger an die bestehende Rechtslage schützen und besagt, dass bei Gesetzesänderungen keine negative Rückwirkungen für Bürger in Kraft treten dürfen. Das Gericht wollte dieser Argumentation nicht folgen und wies darauf hin, dass angesichts der begrenzten Laufzeit des vorangegangenen Glücksspielstaatsvertrags die Klägerin jederzeit mit einer Veränderung hätte rechnen müssen.

OVG bestätigt das Urteil

Die Beschwerde der Klägerin im Hinblick auf den regulatorischen Mindestabstand vor dem OVG blieb bis jetzt ebenfalls ohne Erfolg. Das OVG bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies die Beschwerde als unbegründet zurück. Die Abstandsregeln seien verfassungs- und unionsrechtlich nicht zu beanstanden und dienten vielmehr dem erwünschten Zweck, illegale Wettvermittlungsstellen zu unterbinden und den Spiel- und Jugendschutz zu fördern. Auch das Erlaubnisverfahren an sich sei sinnvoll, um die Anzahl der Wettvermittlungsstellen zu begrenzen.

Das Gericht betonte, dass die Duldung des Betriebs ohne Erlaubnis in der Vergangenheit kein Recht auf Vertrauensschutz begründe. Die Betreiberin hätte vielmehr aufgrund der gesetzlichen Änderungen auf eine mögliche Veränderung des Betriebs vorbereitet sein müssen. Diese Entscheidung des OVG schließt somit eine vermeintliche Gesetzeslücke für Wettveranstalter, die ohne die notwendige Erlaubnis agieren. Die Rechtslage ist damit eindeutig und die Behörden sind nun in der Lage, gegen illegale Wettvermittlungsstellen vorzugehen und diese zu schließen.

Rheinland-Pfalz kippt Abstandsregelung für Spielstätten

Im Hinblick auf Wetten und Glücksspiel in Deutschlands terrestrischer Welt entscheiden die Länder immer noch größtenteils allein. So setzt die Landesregierung Rheinland-Pfalz auf eine Übergangsphase, auch um Erfahrungen mit den Mindestabständen sammeln zu können, während Baden-Württemberg staatlich schließen lässt ungeachtet des Jobverlustes in dieser Branche. Lesen mehr zu diesem Thema in diesem Artikel.

Durch den Beschluss des OVG ist das Urteil rechtskräftig. Eine weitere Anfechtung des Urteils ist nicht möglich. Welche Auswirkung das auf andere bereits bestehende Wettvermittlungsstellen haben wird, die in Berlin ohne offizielle Erlaubnis agieren, bleibt abzuwarten.

Die gesetzlichen Regelungen in Berlin ernten auch Kritik

Das Urteil des Verwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts Berlin, das die Abstandsregelungen für Wettvermittlungsstellen bestätigt, hat bei legalen Sportwettenanbietern in Berlin Besorgnis ausgelöst. Das Berliner Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag ist eines der strengsten in Deutschland, da es nicht nur die Abstände zu Kinder- und Jugendeinrichtungen, sondern auch zu Spielhallen, Spielbanken und Buchmachergeschäften berücksichtigt. Das macht es Anbietern sehr schwer, überhaupt einen gesetzeskonformen Standort zu finden. Aufgrund dieser strengen Vorgaben befinden sich nach Angaben der Berliner Behörden derzeit 180 bis 200 Wettvermittlungsstellen in einem Abstandskonflikt.

Kritiker bemängeln, dass das Ausführungsgesetz dadurch eines der Hauptziele des Glücksspielstaatsvertrags ad absurdum führt, nämlich die Verhinderung und Bekämpfung des Schwarzmarkts. Wenn legale Angebote nicht möglich sind, würde der Markt die Lücke mit illegalen Angeboten füllen. Die Situation wird von Rechtsexperten als wirklichkeitsfremd kritisiert und es wird gefordert, dass das Berliner Ausführungsgesetz in Einklang mit anderen Bundesländern gebracht und auf die real vorherrschenden Gegebenheiten angepasst wird.

Es bleibt abzuwarten, ob sich eine Änderung der Gesetzeslage in Berlin durchsetzen wird. In der Zwischenzeit werden legale Sportwettenanbieter in Berlin voraussichtlich mit Unsicherheit und Herausforderungen konfrontiert sein, insbesondere im Hinblick auf den Schutz vor illegalen Wettbewerbern.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg: Weitere Infos unter: www.berlin.de

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