
Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts betreffend glücksspielrechtlicher Sperranordnungen – Folgen für IP-Blocking und nächste Schritte der Glücksspielbehörde GGL! (Bild © gluecksspiel-behoerde.de)
Eine grundlegende Weichenstellung im Zusammenhang notwendiger Voraussetzungen glücksspielrechtlicher Sperranordnungen hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in einem Urteil (BVerwG 8 C 3.24) vom 19. März 2024 vorgenommen. Darin folgte das höchste deutsche Gericht in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nicht verfassungsrechtlicher Art der Rechtsansicht des Oberverwaltungsgerichts Koblenz aus einer Entscheidung vom 22. April 2024 (Az.: 6 A 10998/23). Es kam zu dem Ergebnis, dass § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Glücksspielstaatsvertrag 2021 (GlüStV 2021) gegenüber Internet-Service-Providern (Access-Providern) praktisch keinen Anwendungsbereich hat. Zunächst einmal gibt es damit im Bereich der Netzsperren keine akut spürbaren Konsequenzen für die laufenden Bemühungen im Kampf gegen das illegale Glücksspiel.
IP-Blocking vom Urteil nicht betroffen
Für die gegenwärtigen Sperrmaßnahmen der Gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder (GGL) hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts keine Folgen. Seit der ersten Gerichtsentscheidung von 2022, welche die glücksspielrechtliche Sperrverfügung, auch als Netzsperren oder IP-Blocking bekannt, eigentlich gegenüber Providern für nicht durchsetzbar auslegte, wurde seitens der Glücksspielaufsicht kein Verfahren mehr angestrebt. Anstelle dieser Maßnahmen wurden nun anderweitige Konzepte erwogen und realisiert.
Hierbei kam es unter anderem zu einer Intensivierung des Vorgehens gegen die Host-Provider. lm Ergebnis hat sich dieses Vorgehen, obwohl es wegen der umfangreichen Untersuchungen und zahlreichen Umstellungen zeitaufwändig ist, als sehr effektiv herausgestellt. In der Folge konnten eine Vielzahl von Internetadressen für Online Casinos Deutschland, die ohne deutsche Lizenz operieren, nicht mehr erreicht werden. Diesen Weg, der durch die vorliegende BVerwG Entscheidung nicht berührt wird, setzt die Glücksspielbehörde GGL auch weiterhin konsequent fort.
Regelwerk wird weiter angepasst und ergänzt
Schon aufgrund von frühen gerichtlichen Beschlüssen Ende des Jahres 2022 und Anfang des Jahres 2023 thematisierte die GGL die mit der bestehenden gesetzlichen Regelung verbundenen Problemfelder vor dem Hintergrund der Evaluierung des Glücksspielstaatsvertrages. Die Notwendigkeit der raschen Nachjustierung der IP-Sperrungsnorm ist in diesem Umfeld immer wieder betont worden.
Ferner ist seitens der GGL vorgeschlagen worden, den Regelungsumfang des Standards nochmals zu überarbeiten – nicht zuletzt in Bezug auf die Möglichkeit einer erweiterten Anwendbarkeit auch auf Werbung für illegales Glücksspiel sowie auf einen möglichen Ausschluss einer vorhergehenden Mahnung der Glücksspielanbieter, wie dies beim Payment-Blocking der Fall ist. Die Normanpassung wird derzeit gerade hinsichtlich der haftungsrechtlichen Frage überdacht und soll in Kürze nachjustiert werden.
Hierzu haben bereits im Vorfeld des Urteils des BVerwG Vorbereitungsarbeiten im Kreis der Bundesländer aufgenommen, die inzwischen deutlich vorangeschritten sind. Die GGL erklärt in der Pressemeldung sich weiterhin engagiert und unverändert mit Nachdruck dafür einzusetzen, dass eine schnelle Änderung der Norm erfolgt und die eingebrachten Änderungsvorschläge für eine verbesserte Ausgestaltung der Regelung Beachtung finden.

(Bild © Anete Lusina auf pexels.com)
Die Herausforderung der Gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder sind vielschichtig und reichen vom regionalen Flickenteppich der Länder bis zu Vollzugsinstrumenten mit internationaler Tragweite.
IP-Blocking richtig durchsetzen
Anhand der IP-Adressen der fraglichen Internetangebote stellt die deutsche Aufsichtsbehörde die verantwortlichen Anbieter von Vermittlungsdiensten, speziell die Host-Provider, fest. Entsprechend ihrer Zuständigkeit fordert die GGL diese Anbieter auf, die in Frage kommenden Internetseiten von Deutschland aus für Nutzer sperren zu lassen.
Dieses Ersuchen wird seitens des Anbieters von Vermittlungsdiensten häufig an den betroffenen Betreiber von Glücksspielen im Internet weitergeleitet. Daneben kommt es auch vor, dass der Anbieter von Vermittlungsdiensten eigene Anordnungen trifft, beispielsweise durch Sperrung der Website für den Zugang aus Deutschland oder deren komplette Entfernung von den Servern des Anbieters von Vermittlungsdiensten.
Zum jetzigen Zeitpunkt sind in etwa 930 einzelne Glücksspielportale gesperrt, beziehungsweise stehen nicht mehr zur Verfügung, und jeden Monat werden etwa 60 neue Online Casinos für deutsche Spieler Domains zusätzlich gesperrt. Gelegentlich werden gesperrte Webadresse durch einen Providerwechsel wieder zugänglich. Dazu nimmt die Glücksspielaufsichtsbehörde das Verfahren mit dem betreffenden Anbieter von Vermittlungsdiensten wieder auf und ergreift die dafür erforderlichen Verfahrensschritte.
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