Verfassungsgerichtshof BW weißt Verfassungsbeschwerden über glücksspielrechtliches Trennungsgebot ab

Baden-Württemberg: Der Verfassungsgerichtshof des Landes urteilt zu zwei Verfassungsbeschwerden von Wettanbietern wegen Trennungsgeboten! (Bildquelle: WilliamCho auf Pixabay)

In einer bedeutenden Entscheidung hat der Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg das glücksspielrechtliche Trennungsgebot als verfassungskonform bestätigt. Die Klagen von Wettvermittlern, die gegen die behördliche Untersagung des Betriebs ihrer Wettvermittlungsstellen in Gebäuden, in denen sich auch Spielhallen befinden, vorgegangen waren, wurden rechtsverbindlich abgewiesen. Dieses Urteil unterstreicht die Rechtmäßigkeit des § 21 Abs. 2 GlüStV, der besagt, dass Sportwetten nicht in einem Gebäude oder Gebäudekomplex vermittelt werden dürfen, in dem sich ebenfalls eine Spielhalle oder eine Spielbank befindet. Die Entscheidung des Gerichts ist ein wichtiger Meilenstein in der Regulierung des Glücksspielsektors und hat weitreichende Auswirkungen auf die Betreiber von Wettvermittlungsstellen sowie Glücksspielanbietern.

Glücksspielstaatsvertrag legt Wettbetreibern harte Vorgaben auf

Der Glücksspielstaatsvertrag 2021 hat die Spielregeln für Wettbüros und Spielhallen in Deutschland erheblich verändert. Die neuen Vorgaben stellen hohe Anforderungen an die Betreiber und haben weitreichende Auswirkungen auf die Branche. Eines der Hauptmerkmale des neuen Vertrags ist das strenge Trennungsgebot. Dieses besagt, dass Sportwetten nicht in einem Gebäude oder Gebäudekomplex vermittelt werden dürfen, in dem sich eine Spielhalle oder eine Spielbank befindet. Dieses Gebot wurde eingeführt, um die Entstehung von Glücksspielsucht zu verhindern und einzudämmen. Es zielt darauf ab, den Glücksspielmarkt „auszudünnen“, in der Annahme, dass eine Verringerung des Angebots auch zu einer Verringerung der Glücksspielsucht führt.

Darüber hinaus legt der Vertrag fest, dass eine Spielhalle mindestens 500 Meter Abstand zu Kindergärten, Schulen und anderen Spielstätten haben muss. Diese Regelung hat bereits zu erheblichen Veränderungen in der Branche geführt, da viele Spielstätten schließen mussten, um den neuen Anforderungen gerecht zu werden. Ein weiterer wichtiger Aspekt des Vertrags ist die Einführung eines zentralen, spielformübergreifenden Sperrsystems. Dieses System verpflichtet alle Betreiber von Spielstätten, sich an das bundesweit geltende Spielersperrsystem anzuschließen.

Wer seinen Betrieb nicht an das System angemeldet hat, darf grundsätzlich keine Geldspielgeräte betreiben. Dies führt notgedrungen zu verschärften Ausweiskontrollen in den Spielstätten, was laut Betreiber viele Spieler abschrecken könnte. Die neuen Vorgaben hat demnach auch viel Kritik hervorgerufen. Viele Betreiber sehen die Anforderungen als unverhältnismäßig an und beklagen die hohen Kosten und den administrativen Aufwand, die mit der Umsetzung der neuen Regeln verbunden sind, gerade im Hinblick auf die neue Konkurrenz aus dem Intern. Zudem gibt es Bedenken, dass die strengen Vorgaben die Branche in die Illegalität treiben könnten.

Trotz der Kritik betont die Regierung, dass die neuen Regeln notwendig sind, um die negativen Auswirkungen des Glücksspiels zu bekämpfen und den Schutz der Spieler zu gewährleisten. Es ist noch nicht abzusehen, wie sich die Situation weiterentwickelt und welche Auswirkungen die neuen Vorgaben langfristig auf die Branche haben werden.

Verfassungsgerichtshof BW: Klage gegen Trennungsgebot abgewiesen

In seiner Entscheidung vom 02.08.2023 hat der Verfassungsgerichtshof von Baden-Württemberg die Klagen zweier Wettvermittlern gegen das glücksspielrechtliche Trennungsgebot abgewiesen. Die Kläger hatten sich gegen die behördliche Untersagung des Betriebs ihrer Wettvermittlungsstellen gewandt, die sich in Gebäuden befinden, in denen auch Spielhallen anderer Betreiber ansässig sind. Das Trennungsgebot, das in § 21 Abs. 2 des Glücksspielstaatsvertrags (GlüStV) festgelegt ist, verbietet die Vermittlung von Sportwetten in Gebäuden oder Gebäudekomplexen, in denen sich eine Spielhalle oder Spielbank befindet. Dieses Gebot wurde als vereinbar mit den Vorgaben der Landesverfassung erachtet.

Die Kläger hatten argumentiert, dass die auf das Trennungsgebot gestützten Betriebsuntersagungen ihre Berufsfreiheit verletzen würden. Der Verfassungsgerichtshof wies diese Argumentation jedoch zurück und stellte fest, dass das Trennungsgebot vernünftigen Zwecken des Gemeinwohls dient, insbesondere der Bekämpfung der Glücksspielsucht. Darüber hinaus wurde festgestellt, dass das Trennungsgebot nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt. Obwohl es verschiedene Wettanbieter ungleich behandelt, insbesondere solche, die sich in Gebäuden oder Gebäudekomplexen mit Spielhallen befinden, wurde diese Ungleichbehandlung nicht als Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes angesehen, da der Gesetzgeber sich hier im Rahmen seines Regelungsspielraums befinde.

Auch bei der von den Klägern angemahnten Ungleichbehandlung von Wettvermittlungsstellen sah das Gericht keinen Handlungsbedarf, da es sich hier um eine Übergangsproblematik handle und die Vorschrift vor allem auf eine Bestandssituation abziele, bei der ein bestehender Betrieb Vorrang vor einem neu hinzukommenden hat. Letztlich sah das Gericht auch die Rechtsschutzgarantie nicht verletzt, da die Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Spielhallenerlaubnis im Rahmen des Trennungsgebots nicht zwingend erforderlich ist. Es wurde festgestellt, dass die gesetzgeberische Entscheidung für einen Vorrang behördlich erlaubter Spielhallen keine drittschützende Wirkung zugunsten verdrängter Wettvermittler erfordert.

Gauselmann klagt gegen Bremer Landesglücksspielgesetz

In Bremen konnte die Gauselmann-Gruppe gegen das Landesglücksspielgesetz vor Gericht einen Erfolg verbuchen. Lesen Sie mehr über das Urteil für Glücksspiel und Sportwetten in Bremen.

Die Entscheidung des Gerichts unterstreicht die Bedeutung des Schutzes der öffentlichen Gesundheit und des Gemeinwohls im Glücksspielrecht. Sie sendet ein klares Signal an die Wettvermittler, dass die Regulierung des Glücksspiels und die Bekämpfung der Glücksspielsucht ernst genommen werden.

Quelle: Pressenachricht Verfassungsgerichtshof Baden-Württemberg: „Verfassungsbeschwerden von Wettvermittlern ohne Erfolg: glücksspielrechtliches Trennungsgebot mit der Landesverfassung vereinbar“, weitere Infos unter: www.verfgh.baden-wuerttemberg.de

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