Zutrittsalter 21


Zutrittsalter bleibt in Spielhallen voraussichtlich gleich. Das entschied das Verwaltungsgericht Braunschweig. (Bildquelle: automatenverband-niedersachsen)

Das Zutrittsalter für Spielhallen lag bisher immer bei 18 Jahren. Wer jünger war, durfte sich den Vergnügungen nicht hingeben. Diese Regelung sollte abgeschafft werden und das Zutrittsalter für Einzelspielhallen sollte auf 21 angehoben werden. Demnach hätten Spielhallenbetreiber das Zutrittsalter anheben müssen und nur noch Kunden begrüßen dürfen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben.

Für die Glücksspielbranche eine einschneidende Änderung, die jedoch vom Verwaltungsgericht (VG) Braunschweig gekippt wurde. Demnach bleibt das Zutrittsalter bei 18 Jahren. Demnach dürfen Einzelspielhallen weiterhin mit einer Altgenehmigung nach § 24 GlüStV betrieben werden und das Eintrittsalter nicht auf 21 Jahre anheben, sofern die glücksspielrechtliche Erlaubnis noch Gültigkeit hat. Zutritt nur noch mit 21 Jahren, um Automaten Spiele genießen zu können! Ist das wirklich nötig?

Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts in Braunschweig ist das nicht nötig. Unter dem Aktenzeichen VG Braunschweig, Az. 1 B 90/23 wird deutlich, dass sich das Verwaltungsgericht gegen eine Anhebung des Zutrittsalters entschieden hat. Damit hat das Gericht sich den Eilanträgen der zahlreichen Spielhallenbetreiber angenommen und zugunsten der Spielstätten-Betreiber entschieden.

Keine zweite Servicekraft in den Spielhallen

Nicht nur das Zutrittsalter war ein Thema, bei dem sich viele Betreiber von Spielhallen zur Wehr setzen, sondern auch die zweite Servicekraft, die in den Verbundspielhallen eingesetzt werden sollte. Auch hier hat das Verwaltungsgericht entschieden, dass eine zweite Kraft nicht erforderlich sei. Das gilt auch für Betreiber, die noch kein Zertifikat nach § 5 NSpielhG durch die akkreditierte Prüforganisation erhielten. Nach der Urteilssprechung besteht für Spielhallen keine gesetzliche Verpflichtung, eine weitere Servicekraft zur Aufsicht in den Spielstätten einzustellen. Demnach müssen Verbundspielhallen keine weitere Prüfung durch einen Mitarbeiter gewähren, die auf die Vollendung des 21. Lebensjahres achten.

Verwaltungsgericht Braunschweig führt zu seinem Urteil folgendes an: „Für Spielhallen, für die eine noch vor Inkrafttreten des Nds. Spielhallengesetzes (…) erteilte Erlaubnis vorliegt (…), besteht ab dem 1. April 2023 keine gesetzliche Verpflichtung, zu gewährleisten, dass (…) der Zutritt allein Personen ab Vollendung des 21. Lebensjahres gestattet wird.“

Prof. Florian Heinze, Justiziar des Automaten-Verbands Niedersachsen und des Nordwestdeutschen Automaten-Verbands unterstützt diese Entscheidung des Verwaltungsgerichts und betont noch einmal, dass er und seine Mandanten immer der Auffassung war, dass das niedersächsische Spielhallenrecht keine Heraufsetzung des Zutrittsalter beinhaltet. Der Automatenverband Niedersachsen e.V. vertritt seit Jahrzehnten die wirtschaftlichen und rechtlichen Interessen der Aufstellerbetriebe in Niedersachsen und über die Grenzen des Bundeslandes hinaus. Die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts in Braunschweig sind noch nicht rechtskräftig. Die Erlaubnisbehörden können gegen die Rechtsprechung Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht einlegen.

Prof. Florian Heinze, Justiziar des Automaten-Verbands Niedersachsen und des Nordwestdeutschen Automaten-Verbands erläutert: „Meine Mandanten und ich fühlen uns in der schon vielfach betonten Rechtsauffassung bestätigt. Wir haben immer die Auffassung vertreten, das Niedersächsische Spielhallenrecht enthalte keine allgemeine das Zutrittsalter heraufsetzende Regelung. Wir konnten auch eine rechtliche Begründung, dass derzeit noch nicht zertifizierte Spielhallen bereits eine zweite Aufsicht einsetzen müssten, im Gesetzestext nicht finden. Der bloße Wille des Gesetzgebers genügt als Begründung nicht.“

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