Urteil vom Bundesverwaltungsgericht zur Glücksspielwerbung einer Soziallotterie

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig vertritt dieselbe Rechtsauffassung wie die Glücksspielbehörde GGL zur Verwendung des Logos eines Soziallotterieveranstalters! (Foto: Bundesverwaltungsgericht)

Auch ein Logo ohne weitere Anmerkungen kann eine Werbewirkung erzielen. So urteilt das Bundesverwaltungsgericht im Fall BVerwG 8 C 2.24 am 12. Februar 2025. Mit ihrem Logo plante eine deutsche Soziallotterie auf diverse Broschüren zu werben und sah keinen Anlass auf einen direkten Vermerk, dass es sich hierbei um ein Glücksspiel handelt. Es kam zur Klage, in der erstinstanzlich vom dem Verwaltungsgericht Mainz dem Veranstalter der Soziallotterie Recht zugesprochen wurde. Das Oberverwaltungsgericht Ko¬blenz hob dieses Urteil auf, woraufhin der Fall von dem Bundesverwaltungsgericht gelandet ist, der wiederum die Rechtsaufassung vom vorinstanzlichen Entscheid des Oberverwaltungsgerichtes in Koblenz teilt.

Das blanke Logo einer Soziallotterie dient der Glücksspielwerbung

Ab wann sollte es dem Betreiber einer Soziallotterieerlaubt sein, ihr Markenzeichen – das Logo auf Informationsmaterial zur Inklusion zu bringen, ohne damit für Glücksspiel zu werben? Mit einem Nein hat das Bundesverwaltungsgericht geantwortet, womit es die bisherige Rechtsprechung in weiten Teilen auf den Kopf stellte. Auch die Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder (GGL), zuständig für lizenzierte Online Casino Deutschland, Wettanbieter und mehr, hat das Verfahren genau verfolgt und seinen Standpunkt in der Rechtsauslegung deutlich gemacht, es ist letztlich eine umsatzfördernde Maßnahme, ein Logo zu verwenden, unabhängig vom Medium.

Die Glücksspielbehörde GGL sowie das oberste Gericht Deutschlands in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nicht verfassungsrechtlicher Art sind derselben Auffassung: Ein Logo wie im vorliegenden Fall zu verwenden erfolgt dem Zweck der Glücksspielwerbung im Zusammenhang mit einer Soziallotterie.

Glücksspielwerbung betreffende Nebenbestimmungen

Das Unternehmen der klagenden Partei betreibt die Förderung der Inklusion behinderter Menschen nach seiner Satzung durch die Einnahme von Spenden und die Durchführung einer in Deutschland überregional verbreiteten Soziallotterie mit Eintrag auf der GGL-Whitelist. Der Kläger beantragte, dass sein Logo auf Informationsmaterial zum Thema Inklusion ohne konkreten Bezug zum Glücksspielangebot verwendet werden dürfe.

Daraufhin erteilte das Ministerium des Innern und für Sport des Landes Rheinland-Pfalz dem Veranstalter der Soziallotterie eine vorläufige Genehmigung mit Nebenbestimmungen – unter anderem zur Werbung. Damit zeigte sich der Kläger zunächst nicht zufrieden und erhob Klage. Zuerst gab ihm das Verwaltungsgericht Mainz (VG 1 K 359/22.MZ, Urteil vom 11.05.2023) zwar auch Recht.

Beim Oberverwaltungsgericht Koblenz (OVG 6 A 10927/23.OVG – Urteil vom 19.03.2024) war man anderer Meinung: Nachdem das Logo auch für die Lotterie verwendet werde, erhöhe es das Ansehen der Soziallotterie und sei damit auch dazu bestimmt, den Umsatz von Glücksspielen nachhaltig anzukurbeln. Hierin liegt somit eine Form der Werbung zugrunde. Als zu ungenau und nicht verhältnismäßig beurteilte das Oberverwaltungsgericht hingegen eine zusätzliche Nebenbestimmung, der zufolge sich der Kläger vertraglich verpflichten sollte, auch Dritte, die Werbung für ihn machen, an die Werbebestimmungen zu binden.

Imagewerbung einer Soziallotterie

(Bild © gluecksspiel-behoerde.de)

Die Glücksspielbehörde GGL bestätigt die Pressemitteilung Nr. 6/2025 vom 12.02.2025 des Gerichts zur „Imagewerbung einer Soziallotterie“:

  • Die Verwendung des Logos des Soziallotterieveranstalters auf Informations- und Bildungsmaterialien stellt eine Werbung für die Lotterie dar, da das Logo sowohl für die gemeinnützige Tätigkeit als auch für das Glücksspielangebot genutzt wird.
  • Die Verpflichtung des Veranstalters, sicherzustellen, dass auch beauftragte Dritte die Werbevorschriften einhalten, ist rechtmäßig.

Bundesverwaltungsgericht und Glücksspielbehörde sind sich einig

In der Revision wurde der Werbecharakter der Logoabbildung durch das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 12.02.2025 (8 C 2.24) erneut untermauert. Angesichts der Tatsache, dass die gemeinnützige Arbeit des Klägers hauptsächlich durch Einnahmen aus Lotterien getragen werde, ermuntere das Logo auf Infomaterialien auch zum Kauf von Losen und animiert somit zum Glücksspiel. Machen Online Casinos mit deutscher Lizenz Werbung, dann muss auch der Hinweis zum Glücksspiel erfolgen

Daneben hat das Gericht die Verpflichtung zur Weiterverbreitung aufgehoben: Es sei Sache des Klägers, dafür zu sorgen, im Auftrag von ihm tätige Drittunternehmen die Werbevorschriften beachten. Eine Werbung ist und bleibt eine Werbung – egal, ob es sich dabei lediglich um ein Logo handelt. Online Casinos, Wettveranstalter und Lottoanbieter seien verpflichtet, bei der Werbung genau auf die Einhaltung gesetzlicher Regelungen aufzupassen, insbesondere auch dann, wenn Gewinne zur Finanzierung gemeinnütziger Aktivitäten verwendet werden.

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