GGL: Öffentliche Abmahnungen für Interwetten und NetX Betting

Öffentliche Abmahnungen: Glücksspielbehörde GGL setzt Interwetten und NetX Betting Frist zur Einhaltung ihrer Pflichten! (Bild © gluecksspiel-behoerde.de)

Der Branchenprimus Interwetten hat mutmaßlich in Deutschland gegen die Inhalts- und Nebenbestimmung Erlaubnis des Glücksspielstaatsvertrags verstoßen. Das geht aus den Informationen zu abgemahnten Erlaubnisinhabern auf der Website der Gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder (GGL) hervor. Es geht hierbei offensichtlich nicht um Glücksspiel- und Wettangebote oder Werbung, sondern um die ordnungsgemäße Umsetzung der Technischen Richtlinie Zentraldateien. Das betrifft ebenfalls der Betreiber NetX Betting, der unter anderem hinter Pferdewetten.de steht.

Öffentliche Abmahnungen mit Frist bis Januar 2025

Kommt ein Wettanbieter oder Online Casino mit deutscher Lizenz einer Mitteilungspflicht nach § 4d Abs. 1, Abs. 2 Satz 5 und Abs. 3 Glücksspielstaatsvertrag 2021 (GlüStV 2021) oder den Inhalts- und Nebenbestimmungen der staatlichen Bewilligung nach § 4c Abs. 2 GlüStV 2021 nicht nach, so ist die zuständige Glücksspielbehörde in Halle nach § 4d Abs. 4 Satz 1 GlüStV 2021 berechtigt, den Lizenzinhaber unter Fristsetzung zur Erfüllung der Auflagen aufzufordern.

Im vorliegenden Fall kamen die Interwetten Gaming Limited und die NetX Betting Ltd. den vorgenannten Voraussetzungen bis zum Fristablauf nicht oder nur unzureichend nach. Denn nur in diesem Fall behält sich die Glücksspielbehörde GGL nach § 4d Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 GlüStV 2021 vor, unter nochmaliger Fristsetzung eine öffentliche Abmahnung auszusprechen. Beide Unternehmen sind mit einer Frist für jeweils zwei ihrer glücksspielrechtlich lizenzierten Angebote öffentlich gemahnt worden.

Interwetten und NetX Betting sind abgemahnt

Die verletzte Pflicht beinhaltet in beiden Fällen der NetX Betting Verstöße innerhalb der Inhalts- und Nebenbestimmung Erlaubnis und zwar zur Umsetzung der Technischen Richtlinie Zentraldateien in der jeweils gültigen Fassung. Das gilt laut den öffentlichen Abmahnungen der GGL für das Angebot herkömmlicher Sportwetten online und stationär sowie auch für die Pferdewetten im Internet.

  • NetX Betting hat Zeit bis zum 29.01.2025, um ihre Pflicht zu erfüllen

Bei Interwetten betrifft die verletzte Pflicht das Interwetten Online Casino sowie auch die Online-Sportwetten. Im Wortlaut führt die GGL auf, dass gegen die „Inhalts- und Nebenbestimmung Erlaubnis zur Veranstaltung von virtuellen Automatenspielen zur Umsetzung der Technischen Richtlinie Zentraldateien” ein Verstoß vorliege.

  • Interwetten Gaming Limited hat Zeit bis zum 16.01.2025, um ihre Pflicht zu erfüllen

Die Verstöße oder unzureichende Umsetzung stehen im Zusammenhang mit den LUGAS Zentraldateien (Länderübergreifendes Glücksspielaufsichtssystem). Diese umfassen unter anderem die Limitdatei (§ 6c GlüStV 2021), welche die betreiberübergreifenden Einzahlungslimits reguliert. Daum kommt die Aktivitätsdatei (§ 6h GlüStV 2021), welche das parallel Spielen verhindern soll. Das gilt für einen Anbieter sowie auch übergreifend.

Interwetten und NetX Betting verletzte Pflicht abgemahnt

(Bild © gluecksspiel-behoerde.de)
Glücksspielbehörde GGL Liste für Öffentliche Abmahnungen aktualisiert am 04.11.2024 (Screenshot): Interwetten Gaming Limited und NetX Betting zur Umsetzung der Technischen Richtlinie Zentraldateien aufgefordert.

Verstöße bei verpflichtenden IT-Aufsichtssystemen

Die im Bild dargestellte Übersicht der GGL veröffentlicht diese öffentlichen Abmahnungen „unter Setzung einer angemessenen Frist”. Die einzelnen Vermerke beinhalten die Bekanntgabe des Lizenzinhabers, der gemahnt wurde, die Pflichtverletzung und die erneut gesetzte Frist. Für den Fall, dass ein Bewilligungsinhaber die Verpflichtung vor Verstreichen der Mahnfrist erfüllt, erfolgt eine Ergänzung des Eintrags.

Der Hinweis wird zusammen mit den nachträglichen Einträgen nach Fristablauf gelöscht. Weitergehende Maßnahmen im Rahmen des § 4d Abs. 4 Satz 2 GlüStV 2021 und sonstiger staatsvertraglicher und gesetzlicher Verpflichtungen sind der GGL im jeweiligen konkreten Sachverhalt vorbehalten oder erfolgten bereits.

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