Vorteilhafte steuerrechtliche Ausgestaltung im Hamburgischen Spielbankengesetz!

Neues Spielbankengesetz Hamburg wegen Verfassungs- und Europarechtswidrigkeit in der Kritik! (Bildquelle: landesrecht-hamburg.de)

Die Notwendigkeit einer Reform des Besteuerungs- und Konzessionierungssystems für Spielbanken in Hamburg war erforderlich, um einen Wettbewerbsvorteil von staatlichen gegenüber privat geführten Spielstätten nicht zu begünstigen. Vor dem Hintergrund der Beihilfebeschwerden SA.44944 und SA.53552, welche die Europäische Kommission gegen Hamburg erhoben hat, hat die Freie und Hansestadt Hamburg jüngst ihr Spielbankengesetz dahingehend reformiert, dass etwaige Steuervorteile der Spielbank im Vergleich zu „anderen Marktteilnehmern“ verhindert wird. Mit „anderen Marktteilnehmern“ meint man in diesem Zusammenhang die privaten gewerblichen Betreiber von Spielhallen.

Spielbankengesetz Hamburg vs. Besserstellung staatlicher Anbieter

Bereits jetzt werden die Betreiber von Spielstätten im stationären Bereich durch den nochmals strengeren Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV 2021) nachweislich mit wesentlich höherem Regulierungsaufwand konfrontiert. Dadurch werden sie im Vergleich zu staatlichen Spielbanken und Online-Casinos mit deutscher Lizenz auch in finanzieller Hinsicht unverhältnismäßig stark in Anspruch genommen.

Diese Unternehmen erfahren darüber hinaus eine ungerechtfertigte Benachteiligung und schließlich Verdrängung durch einen ausufernden Scope Creep bei der steuerlichen Struktur zugunsten der Spielbanken. Das geänderte Spielbankengesetz Hamburg ist geradezu exemplarisch hinsichtlich dieser fortdauernden Ungleichheit zum Nachteil der gewerblichen Spielveranstalter, die verfassungs- und europarechtlich nicht zu rechtfertigen ist und eines schnellen Einschreitens des Gesetzgebers auf Bundesebene bedarf, um die nachstehend im Beitrag behandelten nicht tragbaren Verhältnisse zu beseitigen.

Vorteilhafte steuerrechtliche Ausgestaltung

Der mit dem neuen Spielbankgesetz der Hansestadt Hamburg gewählte legislative Lösungsweg zur Begründung einer sogenannten Ausgleichsabgabe (§ 3 Abs. 3 SpielbankG HH n.F.) dürfte bereits dem Grunde nach nicht verfassungsgemäß sein. Durch § 3 Abs. 3 SpielbankG HH wird die Gesetzgebungskompetenz von Bund und Ländern gemäß Art. 105 Abs. 2 Satz 2 Alt verletzt. Mit der Regelung im GlüStV 2021 für Spielbanken wurde die im Sinne der Erforderlichkeitsklausel des Art. 72 Abs. 2 GG bestehende Kompetenz zur kompetenzweisen Gesetzgebung zur künftigen Vereinheitlichung angesichts der zunehmenden Abweichungen des Landesrechts von der ursprünglichen (unveröffentlichten) Verwaltungsvereinbarung vom 30.11.1954.

So gesehen wird der Bund in seiner Kompetenz zur Gesetzgebung übergangen. Jedes Eingreifen der Bundesländer mit neuen Steuerideen, welche jene Spielbankabgabe zusätzlich erweitern und ergänzen, widerspricht folglich der Bundeskompetenz bei der Ausgestaltung von Gesetzen. Insbesondere verstößt die fragliche Bestimmung des Hamburgischen Spielbankengesetzes in verschiedener Weise schwerwiegend gegen das Beihilfenverbot im Sinne des Art. 107 AEUV, zum einen dadurch, dass die Spielbankabgabe so ausgestaltet ist, dass sie einen hinreichenden Gewinn von 2,5 Prozent der Einnahmen sichert, und zum anderen dadurch, dass sie durch die Bezugnahme auf § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SpielbankG eine angemessene Gewinnspanne von 2,5 Prozent der Einnahmen vorsieht.

Gerade im Steuerrecht ist diese unbestimmte Ermessensausübung mit freier Auswahl- und Umsetzungsmöglichkeit gänzlich unzulässig. Es ist davon auszugehen, dass die Spielbanken infolge dieser Beihilferechtswidrigkeit mit Rückwirkung von 10 Jahren beträchtlichen Rückforderungen ausgesetzt sein werden. Dieses mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwartende beträchtliche Risiko müssen die Spielbanken betriebswirtschaftlich, etwa in Form von Rückstellungen, berücksichtigen.

Bundestag gibt grünes Licht für die 5,3 % Einsatzsteuer

(Bildquelle: NYPL auf Unplash & OpenClipart-Vectors auf Pixabay)

Es gibt zahlreiche Eckpunkte beim Glücksspiel in Deutschland, wo Anbieter Kritik üben. Beispielsweise werden stationäre Casinos basierend auf dem Bruttospielertrag besteuert, während im Online Casinos auf jeden Einsatz eine virtuelle Automatensteuer zu zahlen ist.

Infolge einer erneuten beihilferechtlichen Beschwerde wegen der europarechtswidrigen, da unzulässigen Lizenzvergabe des Landes Nordrhein-Westfalen an früher dortige Spielbank NRW (Westspiel) sind auch privatwirtschaftliche Rechtsnachfolger bisher staatseigener Spielbanken mutmaßlich von Rückforderungen beihilferechtlicher Art betroffen. Das wären im Fall der NRW Spielbanken die Merkur Casinos, welche nach einer Ausschreibung die Spielhäuser für über 140 Millionen Euro inklusive Konzession übernommen haben.

Die Erneuerung staatlicher glücksspielrechtlicher Konzessionen für Spielbanken hat gemäß Art. 107 AEUV gegen Entgelt stattzufinden. Damit verstößt die bisherige Praxis der Erteilung und Verlängerung von Glücksspielkonzessionen in Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen und nun auch Hamburg gegen europäisches Recht und wird zu weiteren beihilferechtlichen Erstattungsansprüchen in immenser Höhe gegen die bevorteilten Spielbanken nach sich ziehen, ohne dass diese hierfür Rückstellungen vorgenommen haben.

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