Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) ist die Steuer auf Sportwetten kein Eingriff in das Grundgesetz und steht auch nicht im Widerspruch zum EU-Recht. Das Niveau sei „moderat“ und es werde nicht gegen die EU-Dienstleistungsfreiheit verstoßen, urteilte der Bundesfinanzhof. Nach der Rechtsprechung des Gerichts sind auch diejenigen zur Abgabe verpflichtet, die ihren Dienst in Deutschland illegal anbieten. Im Beschluss vom 16. Juli 2024, IX R 6/22 lehnt das oberste Gericht für Steuer- und Zollsachen mit Sitz in München auch eine Vorlage der Rechtsfragen zur Sportwetten-Steuer vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) ab.
Bundesfinanzhof sieht kein Verstoß gegen EU-Dienstleistungsfreiheit
Die Urteilsbegründung ist zwar noch aus dem Jahr 2016, lässt sich von der Argumentation her aber gut auf die aktuelle Gesetzeslage anwenden. Dies geht aus einer Veröffentlichung des Bundesfinanzhofs zur Entscheidung vom 16. Juli 2024 zum Aktenzeichen IX R 6/22 hervor. Ein Glücksspielunternehmen mit Sitz im EU-Ausland hatte gegen die Entscheidung geklagt. Auf der Grundlage einer Lizenz dieses Staates veranstaltet er europaweit Sportwetten.
Die deutschen Vorschriften sehen vor, dass Wettanbieter sowie Online Casinos in Deutschland gleichgültig, wo sie niedergelassen sind, eine Umsatzsteuer auf jeden Einsatz in Höhe von 5,3 Prozent abführen müssen, wenn es sich bei dem Kunden um einen Deutschen handelt. Hierin vertrat die Klägerseite unter anderem den Standpunkt, dass dies eine Verletzung der innerhalb der Europäischen Union verankerten Dienstleistungsfreiheit darstelle, und argumentierte zusätzlich, dass die Ermittlung der deutschen Spieler zu aufwendig sei.
GGL-Lizenz ist steuerrechtlich nicht von Bedeutung
Die Klage wurde nun vom Bundesfinanzhof abgewiesen. Die Besteuerung sei nicht diskriminierend und richte sich gegen deutsche sowie ausländische Glücksspiel- und Wettanbieter in gleicher Weise. Der daraus resultierende steuerliche Eingriff in die Grundfreiheit des Dienstleistungsverkehrs ist durch den Lenkungszweck legitimiert, welcher darin besteht, die Spielsucht zu bekämpfen. Außerdem mindert die Steuer die Attraktivität des Glücksspiels, insbesondere im Hinblick auf überhöhte Spieleinsätze.
Der Steuersatz ist „moderat“, hoben die Richter in München hervor. Darüber hinaus spiele es abgabenrechtlich keine Rolle, ob ein Wettanbieter oder Online Casino mit deutscher Lizenz oder auf dem Schwarzmarkt aktiv sei, um Kunden hierzulande zu bedienen. Die Abgabe der Sportwettsteuer ist für die Richter „wertneutral“ in Bezug auf das Angebot und knüpft „an tatsächliche Umstände an“.
Im Hinblick auf die Regulierungsziele des Glücksspielstaatsvertrags sei es auch nicht sinnvoll, ohne eine offizielle Lizenz der Glücksspielbehörde GGL operierende Wettportale und Online Casinos in Deutschland nicht zu besteuern. Auf diese Art erhielten diese Unternehmen einen erheblichen Vorteil gegenüber ihren Wettbewerbern, ist der Entscheidung vom Bundesfinanzhof zu entnehmen.
Die Entscheidung ist noch aus dem Jahr 2016. Im Jahr 2021 wurde das Rennwett- und Lotteriegesetz umfassend novelliert. Nach der vorliegenden Klagebegründung lässt sich das Urteil aus München jedoch auf die neue Gesetzeslage anwenden. Dies gilt in gleicher Weise für die vom BFH als “moderat” eingestufte Steuerhöhe.
Ziel der Glücksspielregulierung haben Vorrang
Insgesamt betrachtet ist die Regelung seit ihrer Einführung im Jahr 2012 in sich stimmig und somit auch nicht europarechtswidrig. Der Wohnsitz beziehungsweise gewöhnlicher Aufenthaltsort sei bei Angeboten im Internet ohne weiteres von jedem Kunden zu ermitteln. Mal ganz davon abgesehen, dass sich Kunden ausländischer Casinos und Wettveranstalter online auch verifizieren müssen und demzufolge auch bei Registrierung personenbezogene Daten zu hinterlegen sind.
Einer Vorlage des Rechtsstreits an den Europäischen Gerichtshof in Luxemburg erteilte der Finanzhof eine Absage. Anders als wenige Wochen zuvor im Fall Tipico vor dem Bundesgerichtshof. Die Richter überlassen die Entscheidung dem Europäischen Gerichtshof.
Zur Begründung im aktuellen Fall führte der Finanzhof aus, die für die Entscheidung maßgeblichen Fragen träfen insoweit auf eine geklärte EU-Rechtsprechung. Es liege auch keine unterschiedliche Behandlung im Hinblick mit dem Grundgesetz gegenüber anderen Online-Glücksspielen vor. Eine europarechtliche Klärung erachten die Münchener Richter für nicht notwendig.
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