
Landgericht Dresden zur Geschäftsführerhaftung bei Online-Sportwetten – Urteil stärkt deutsche Wettanbieter! (Bild von Daniel_B_photos)
Die Debatte um die Geschäftsführerhaftung bei Online-Sportwetten hat in Deutschland eine neue Wendung genommen. Nachdem der Europäische Gerichtshof im Januar 2026 die Tür für Klagen von Spielern gegen Geschäftsführer grundsätzlich geöffnet hatte, herrschte in der Branche spürbare Nervosität. Nun setzt das Landgericht Dresden ein deutliches Signal: Eine persönliche Haftung des Geschäftsführers eines Wettanbieters ist nach deutschem Recht keineswegs automatisch gegeben. In einem vielbeachteten Urteil wurde die Klage eines Spielers vollständig abgewiesen. Damit erhält die Diskussion um Verantwortlichkeiten im regulierten Markt neue Konturen – und deutsche Wettanbieter können vorerst aufatmen.
Geschäftsführerhaftung bei Online-Sportwetten nach EuGH-Urteil neu bewertet
Ausgangspunkt der aktuellen Entwicklung war ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs im Fall „Wunner“. Darin wurde klargestellt, dass Spieler ihre Ansprüche grundsätzlich auch im eigenen Aufenthaltsstaat geltend machen können. Für viele Anbieter von Sportwetten und Online Casinos klang das zunächst wie eine Einladung zu einer Klagewelle gegen Geschäftsführer persönlich.
Doch entscheidend ist nicht nur die Zuständigkeit eines Gerichts, sondern das anzuwendende Recht. Genau hier setzt das Landgericht Dresden an. Die Richter am Landgericht Dresden prüften unter dem Aktenzeichen 3 O 832/24 und urteilten hierzu am 28. Januar 2026. prüften die behauptete Geschäftsführerhaftung bei Online-Sportwetten konsequent nach deutschem Zivilrecht – und kamen zu einem unmissverständlichen Ergebnis: Ohne direkte vertragliche Beziehung zwischen Spieler und Geschäftsführer kommen nur deliktische Ansprüche in Betracht. Deren Voraussetzungen sah das Gericht jedoch nicht erfüllt.
Keine automatische persönliche Haftung bei Wetten im Internet
Besonders relevant für deutsche Sportwettanbieter ist die Begründung des Gerichts. Allein die Organstellung als Geschäftsführer reicht demnach nicht aus, um eine persönliche Haftung gegenüber Spielern zu begründen. Für einen sogenannten Durchgriff auf die Geschäftsführung bedarf es zusätzlicher Umstände – etwa eines vorsätzlich sittenwidrigen Verhaltens mit besonderer Verwerflichkeit.
Im konkreten Fall konnte eine solche besondere Verwerflichkeit nicht festgestellt werden. Selbst wenn rechtliche Unsicherheiten hinsichtlich Konzessionen bestanden haben sollten, reiche ein möglicher Irrtum nicht aus, um eine persönliche Haftung zu begründen. Das Gericht macht damit deutlich: Eine Haftung des Geschäftsführers bei Online-Sportwetten ist kein Automatismus, sondern bleibt an hohe Hürden geknüpft.
Für den deutschen Markt ist das von erheblicher Bedeutung. Gerade zugelassene Online Casinos mit deutscher GGL-Lizenz und konzessionierte Online-Wettanbieter agieren inzwischen in einem klar regulierten Rahmen. Die Entscheidung stärkt das Vertrauen in die bestehende Rechtsordnung und verhindert eine pauschale Haftungsverschiebung auf Management-Ebene.

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Das Oberlandesgericht Frankfurt (Az. 3 U 88/25) stellte klar, dass Anbieter bei unterlassener OASIS-Abfrage verlorene Wetteinsätze erstatten müssen und Spielerschutz keine Formsache ist.
Signalwirkung für den regulierten Glücksspielmarkt in Deutschland
Die Entscheidung aus Dresden könnte sich als richtungsweisend erweisen. Zwar bleibt es bei der Möglichkeit, Klagen gegen Geschäftsführer vor deutschen Gerichten einzureichen. Doch materiell-rechtlich setzt das Urteil klare Grenzen. Für die Diskussion um Geschäftsführerhaftung Online-Sportwetten bedeutet das: Zuständigkeit allein genügt nicht – entscheidend ist die inhaltliche Prüfung nach deutschem Recht.
Gerade in Zeiten intensiver Regulierung, strenger Lizenzverfahren und wachsender Anforderungen an Spielerschutz wirkt das Urteil stabilisierend. Es schafft Klarheit für Anbieter, die im Einklang mit gesetzlichen Vorgaben operieren, und sendet zugleich das Signal, dass individuelle Haftung kein politisches Druckmittel, sondern eine juristisch präzise zu prüfende Ausnahme bleibt.
Ob weitere Gerichte dieser Linie folgen, bleibt abzuwarten. Doch schon jetzt deutet vieles darauf hin, dass die Geschäftsführerhaftung bei Online-Sportwetten in Deutschland deutlich enger gefasst wird, als es nach dem EuGH-Urteil zunächst befürchtet wurde.















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